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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) DER TEAM KARIN BURGER GMBH FÜR LEISTUNGEN IM AUFTRAG DES VERANSTALTERS

(STAND 04/2024)

§ 1 ALLGEMEINES

(1) Für sämtliche geschäftlichen Beziehungen zwischen der team karin burger GmbH (nachfolgend die „Auftragnehmerin“ genannt) und dem Auftraggeber betreffend der Konzeption, Organisation, Planung und Durchführung von Präsenz- und Online-Veranstaltungen (einschließlich Leistungen von Rednern, Moderatoren, Künstlern und online-Experten) bzw. der Vermittlung von Leistungen Dritter (Redner, Moderatoren, Künstler, Regisseur, Technik-Experten) gelten ausschließlich diese AGB.

(2) Die Angebote der Auftragnehmerin sind unverbindlich, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Angebote des Auftraggebers kann die Auftragnehmerin innerhalb von vierzehn Tagen annehmen.

(3) Die Auftragnehmerin unterbreitet dem Auftraggeber ein Auftragsangebot. In dem Angebot wird auf diese AGB hingewiesen und bei Verlangen an den potenziellen Auftraggeber übermittelt. Mit Zustandekommen des Auftrags werden diese AGB Vertragsbestandteil.

§ 2 LEISTUNGEN DER AUFTRAGNEHMERIN

(1) Die Auftragnehmerin wird entweder selbstständig tätig oder vermittelt die Leistungen Dritter (Vermittlungstätigkeit). Die von der Auftragnehmerin im Einzelnen geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem einzelnen Auftrag mit dem jeweiligen Auftraggeber.

(2) Wird die Auftragnehmerin selbstständig (im eigenen Namen) tätig, erbringt sie die Konzeption, Planung und Durchführung von einzelnen (online-) Veranstaltungen und stellt hierfür (einen) passende(n) Redner/ Moderator/ Künstler/Regisseur/ Techniker zur Verfügung.

(3) Schuldet die Auftragnehmerin eine Vermittlungstätigkeit und vermittelt ausschließlich Leistungen Dritter (Redner/ Moderator/ Künstler), kommt der Auftrag ausschließlich mit der vermittelten Person bzw. dem vermittelten Unternehmen (nachfolgend die „vermittelte Person“ genannt) zustande. Zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin besteht in diesem Fall lediglich ein Vermittlungsvertrag; die vermittelte Person ist jeweils kein Erfüllungsgehilfe der Auftragnehmerin.

(4) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Leistungen durch von ihr ausgewählte Unterauftragnehmer zu erbringen.

(5) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Leistungen oder Teile der Leistungen der im einzelnen Auftrag näher bestimmten, geschuldeten Leistungen zu ändern, sofern dies nach Vertragsschluss erforderlich ist. Dies gilt nur, soweit durch die Veränderungen der vereinbarte Leistungsinhalt nicht oder nicht wesentlich berührt wird. Die Auftragnehmerin ist insbesondere berechtigt, den Veranstaltungsablauf in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu verändern.

(6) Im Falle eines unvorhergesehenen Ausfalles des bei der Veranstaltung eingeplanten Redners, Moderators, Künstlers, bemüht sich die Auftragnehmerin in Abstimmung mit dem Auftraggeber um adäquaten Ersatz.

§ 3 PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Auftragnehmerin bei der Erfüllung ihrer Leistungspflichten in angemessener Weise sowie unter Einhaltung aller relevanter Rechtsvorschriften zu unterstützen. Dies umfasst insbesondere, aber nicht abschließend, das rechtzeitige Zurverfügungstellen von sämtlichen Informationen, Datenmaterial, Werbemitteln, technischen Hilfsmitteln etc., welche für die Leistungserbringung erforderlich und/ oder notwendiger Bestandteil der vereinbarten Leistungen sind. Der Pflicht zur Erbringung der Mitwirkungshandlungen kommt der Auftraggeber rechtzeitig und unaufgefordert nach. Etwaige Kosten für die Mitwirkungshandlungen trägt der Auftraggeber.

(2) Im Falle einer online-Veranstaltung, stellt der Auftraggeber der Auftragnehmerin alle Unterlagen, Dokumente und Einspieler (Fotos, Filme, Clips, etc.) sowie alle Daten, die im Zusammenhang mit dem Live-Stream in die Produktion einfließen sollen, spätestens zwei Arbeitstage vor der Generalprobe zur Verfügung.

(3) Der Auftraggeber versichert und stellt sicher, dass er Inhaber der Nutzungs- und Eigentums-/Besitzrechte an den ggf. für die Durchführung der Leistungen der Auftragnehmerin erforderlichen Inhalten ist und ggf. erforderliche Nutzungsrechte für die Durchführung des Auftrags durch die Auftragnehmerin in erforderlichem Umfang ohne Verletzung von Rechten Dritter eingeräumt werden können. Der Auftraggeber stellt die Auftragnehmerin bei behaupteten oder nachgewiesenen Verletzungen von Rechten Dritter von sämtlichen Ansprüchen frei. Hiervon umfasst sind auch die Rechtsverfolgungskosten.

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche gesetzliche Anforderungen (insbesondere, aber nicht abschließend: Versammlungs-, Lärm-, feuerpolizeiliche und datenschutzrechtliche Vorschriften) für die Vorbereitung und Durchführung des Auftrags einzuhalten, sowie sämtliche ggf. erforderliche Genehmigungen einzuholen und der Auftragnehmerin die Genehmigungsbedingungen rechtzeitig mitzuteilen.

(5) Der Auftraggeber hat der Auftragnehmerin einen oder mehrere Ansprechpartner zur Verfügung zu stellen und dadurch eine ständige und zeitnahe Kommunikation für die Planung, Vorbereitung, Organisation und Durchführung der Veranstaltung sicherzustellen. Änderungen in der Person des Ansprechpartners sind der Auftragnehmerin unverzüglich mitzuteilen.

(6) Der Auftraggeber trägt sämtliche anfallenden Steuern, Abgaben, GEMA-Gebühren, sowie weitere Gebühren und Auslagen (KSK, VG Wort, Bildrechte etc.) selbst. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die entsprechenden Anmeldungen und Abführungen gegenüber der und an die Verwertungsgesellschaften zu erbringen.

(7) Soweit im jeweiligen Auftrag vorab nichts Abweichendes vereinbart ist, trägt der Auftraggeber Reise- und Übernachtungskosten und Spesen der Personen, deren Anwesenheit vor Ort für die Planung, Vorbereitung, Organisation und/oder Durchführung der Veranstaltung erforderlich ist.

(8) Der Auftraggeber schließt für die Veranstaltung die notwendigen Versicherungen ab und erteilt der Auftragnehmerin auf Verlangen eine diesbezügliche Bestätigung. Der Auftraggeber tritt seine Ansprüche gegen die Versicherung an die Auftragnehmerin ab. Von dieser Regelung sind Privatveranstaltungen ausgenommen.

(9) Der Auftraggeber hat das Konzept bzw. die Planung der Veranstaltung unverzüglich nach Übermittlung durch die Auftragnehmerin zu prüfen und etwaige Beanstandungen/ Mängel unverzüglich der Auftragnehmerin schriftlich mitzuteilen und zu rügen. Nicht offenkundige Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen.

(10) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Auftragnehmerin den Auftrag als Referenz (einschließlich des Namens und des Logos des Auftraggebers) benennen kann, wenn und soweit nichts anderes vereinbart wird.

(11) Ist aus Sicht des Auftraggebers eine Leistungsänderung hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der von der Auftragnehmerin geschuldeten Leistungen erforderlich, einigen sich die Auftragsnehmerin und der Auftragsgeber auf eine Vertragsanpassung die den Mehraufwand sowie die infolge der Leistungsänderung eintretende Zeitverzögerung entsprechend berücksichtigt. Kommt keine Vertragsanpassung zustande, ist die Auftragnehmerin berechtigt, das Leistungsänderungsverlangen zurückzuweisen.

§ 4 TERMINE, LEISTUNGSZEIT

(1) Die Auftragnehmerin kann und muss die vereinbarte Leistungszeit nur einhalten, wenn zuvor erforderliche technische/organisatorische Fragen mit dem Auftraggeber abgeklärt sind und der Auftraggeber seine ihm obliegenden (Mitwirkungs-)pflichten ordnungsgemäß erbracht hat.

(2) Verzögert sich die Leistung oder ist eine Leistungsverzögerung zu befürchten, hat die Auftragnehmerin den Auftraggeber hierüber unverzüglich und unter Angabe von Grund und voraussichtlicher Dauer der Verzögerung zu unterrichten. Der Auftraggeber und die Auftragnehmerin stimmen sich in diesem Fall entsprechend ab und wirken auf die Ermöglichung der Veranstaltung an einem anderen Termin hin.

(3) Ist die Mitwirkung des Auftraggebers zur Leistungserbringung der Auftragnehmerin erforderlich, gilt die vorgenannte Unterrichtungspflicht des § 4 (2) entsprechend auch für den Auftraggeber.

§ 5 BEGINN, DAUER UND BEENDIGUNG DES VERTRAGES

Der Beginn, Dauer und Beendigung des Auftrags werden zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin gesondert festgelegt und werden Vertragsbestandteil.

§ 6 VERGÜTUNG, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

(1) Die Auftragnehmerin erhält für die zu erbringenden Leistungen die vereinbarte Vergütung zzgl. Umsatzsteuer.

(2) Im Falle einer Tätigkeit der Auftragnehmerin wie unter vorstehendem § 2 (3) beschrieben, ist an die Auftragnehmerin für die vereinbarte Agenturleistung die jeweils vereinbarte Vergütung zzgl. Umsatzsteuer und/ oder die ggf. vom Auftraggeber zu entrichtende Stornierungsgebühr zu zahlen.

(3) Die vereinbarte Vergütung bzw. Vermittlungsgebühr ist spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung auf das Konto der Auftragnehmerin fällig. Rechnungsbeträge sind zahlbar ohne Abzug.

(4) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, dem Auftraggeber Abschlagsrechnungen bis zur Höhe von 50% der Gesamtvergütung sowie Teilrechnungen über Teilleistungen zu stellen. Eine Teilvergütung ist jeweils nach Erbringung der Teilleistung fällig.

(5) Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Leistungen der Auftragnehmerin in Verzug, bleibt er zur Zahlung der vollen Vergütung verpflichtet. Die Auftragnehmerin muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.

(6) Verzögert sich die Leistungserbringung der Auftragnehmerin aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ist die Auftragnehmerin berechtigt, eine Erhöhung ihrer Vergütung i.H.v 5% zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder en wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens bleiben der Auftragnehmerin vorbehalten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Übrigen bleibt von diesen Regelungen unberührt.

§ 7 STORNOMODALITÄTEN

(1) Der Auftrag ist für den Auftraggeber grundsätzlich verbindlich. Der Auftraggeber hat aber die Möglichkeit, den Auftrag unter den nachfolgenden Bedingungen und Konditionen zu stornieren:
Ohne einen Schadensnachweis ist die Auftragnehmerin berechtigt vom Auftraggeber eine Stornierungsgebühr in der folgenden Höhe zu verlangen:

(a) Bis 6 Wochen vor der Veranstaltung: i. H. v. 50% der vereinbarten Vergütung.
(b) Weniger als 6 Wochen vor der Veranstaltung: i. H. v. 75% der vereinbarten Vergütung.
(c) Weniger als 2 Wochen vor Veranstaltung: i. H. v. 100% der vereinbarten Vergütung.

(2) Die Stornierungsgebühr ist jeweils zahlbar ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum.

(3) Dem Auftraggeber steht in jedem Fall der Nachweis offen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(4) Der Auftragnehmerin bleibt der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.

§ 8 UMBUCHUNGSMÖGLICHKEIT – COVID-19 AUSNAHMEREGELUNG, STORNIERUNGSMODALITÄTEN

(1) Die Auftragnehmerin gewährt dem Auftraggeber für die Dauer der staatlichen Einschränkungen aufgrund der derzeit herrschenden Pandemie (COVID-19) aus Kulanzgründen die Möglichkeit, den vereinbarten Termin zur Leistungserbringung der Auftragnehmerin auf einen Termin innerhalb eines Jahres ab dem vereinbarten Veranstaltungsdatum zu verschieben; der Ersatztermin ist nach terminlicher Verfügbarkeit der Auftragnehmerin einvernehmlich zu bestimmen. Hierfür berechnet die Auftragnehmerin dem Auftraggeber einmalig eine Gebühr i. H. v. 10 % des Gesamthonorars (zahlbar ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung) zzgl. Umsatzsteuer.

(2) Bereits durch den Auftraggeber geleistete Zahlungen, entstandene Forderungen und Verbindlichkeiten werden auf die Stornierungsgebühr angerechnet.

(3) Erfolgt eine erneute Verschiebung der Veranstaltung, ist die Auftragnehmerin berechtigt, ohne einen Schadensnachweis vom Auftraggeber eine Stornierungsgebühr in der folgenden Höhe zu verlangen:

(a) Stornierung weniger als 6 Wochen vor Veranstaltung: i. H. v. 75% der vereinbarten Vergütung.
(b) Stornierung weniger als 2 Wochen vor der Veranstaltung: i. H. v. 100% der vereinbarten Vergütung.
Die Stornierungsgebühr ist jeweils zahlbar ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum.

§ 9 EIGENTUMSVORBEHALT, GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE

(1) Die Auftragnehmerin behält sich das ausschließliche Recht an allen Entwürfen, Konzepten und sonstigen Leistungen bis zur vertragsgemäßen Zahlung der Vergütung vor.

(2) Geistige Eigentumsrechte, insbesondere gewerbliche Schutz- und Urheberrechte, Know-How und Nutzungsrechte der Referenten/ Künstler an ihren Konzepten, jeglichen Inhalten und sonstigen Leistungen sowie an diesbezüglichen Aufzeichnungen und Mitschnitten im Rahmen der jeweiligen Veranstaltung verbleiben ausschließlich beim Referenten/Künstler, sofern und soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. An diesen vorgenannten Rechten erwirbt der Auftraggeber keinerlei Ansprüche und/oder Anwartschaften. Solche Rechte betreffend der Leistungen der Auftragnehmerin sind nicht Teil der vorliegenden AGB. Betreffend der vorgenannten Rechte der Referenten/Künstler trifft die Auftragnehmerin entsprechende Vereinbarungen im Innenverhältnis.

(3) Mit Vertragsschluss erwirbt der Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht an den erbrachten Leistungen der Auftragnehmerin. Das Nutzungsrecht besteht in zeitlicher, gegenständlicher und räumlicher Hinsicht nur soweit, als dies für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich ist. Der Auftraggeber bedarf für die Bearbeitung, Vervielfältigung, Verbreitung etc. der Leistungen der Auftragnehmerin der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Auftragnehmerin. Eine etwaige Übertragung des eingeräumten Nutzungsrechts bedarf ebenfalls der vorherigen, schriftlichen Einwilligung der Auftragnehmerin.

(4) Wiederholungen oder Weiterverwendungen der Leistungen der Auftragnehmerin durch den Auftraggeber oder durch mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung und sind vergütungspflichtig.

(5) Unabhängig von dem Umfang des Nutzungsrechts, das dem Auftraggeber eingeräumt wird, bleibt die Auftragnehmerin in jedem Fall berechtigt, ihre Entwürfe, Konzepte, Planungen etc. für Werbezwecke zu verwenden.

§ 10 HAFTUNG DER AUFTRAGNEHMERIN

(1) Die Auftragnehmerin haftet für Schäden, unabhängig von deren Rechtscharakter, einschließlich der Verletzung von Vertragspflichten oder unerlaubter Handlung, ausschließlich in folgenden Fällen:

(a) vorsätzliches Fehlverhalten;
(b) Tod oder Körper-/Gesundheitsverletzung;
(c) Nichterfüllung einer ausdrücklich übernommenen Garantie;
(d) sofern gesetzliche Bestimmungen eine verschuldensunabhängige Haftung vorsehen;
(e) sofern es für den Auftraggeber im Falle der Verletzung einer sonstigen Pflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB nicht mehr zumutbar ist, die Erfüllung der vertraglichen Pflichten von der Auftragnehmerin anzunehmen;
(f) grobe Fahrlässigkeit; und/oder
(g) soweit eine Haftung nicht bereits gemäß den vorstehenden Absätzen a) bis f) eingetreten ist, im Falle einer wesentlichen Vertragsverletzung.

Ansonsten ist die Haftung der Auftragnehmerin ausgeschlossen. In diesen AGB und dem einzelnen Auftrag ist eine „wesentliche Vertragspflicht“ (i) eine Vertragspflicht, die eine wesentliche Vertragsposition des Auftraggebers schützt, die einen wesentlichen Sinn und Zweck des Vertrags darstellt, und/oder (ii) eine Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(2) In den vorstehenden Fällen des § 10 (1) (d) bis (g) haftet die Auftragnehmerin lediglich für vertragstypische und vorhersehbare Schäden.

(3) Der Ausschluss bzw. die Beschränkung der Haftung der vorstehendenden Regelungen des § 10 (1) und (2) gilt in gleichem Maße in Bezug auf Handlungen der gesetzlichen Vertreter, leitenden und sonstigen Angestellten, Erfüllungsgehilfen sowie Unterauftragnehmer der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin übernimmt keine Haftung für Mitarbeiter oder sonstiges Hilfspersonal, die vom Auftraggeber mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten der Auftraggebers beauftragt werden; der Auftraggeber stellt die Auftragnehmerin von sämtlichen Auslagen und Ansprüchen Dritter aufgrund von Schäden frei, die durch derartige Personen verursacht werden. Dies gilt nicht, sofern diese Personen als eigenes Hilfspersonal der Auftragnehmerin gelten.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht als eine Umkehr der Beweislast auszulegen.

(5) Die Auftragnehmerin haftet nicht für eine Nichterfüllung ihrer Pflichten, sofern diese Nichterfüllung auf Umständen außerhalb des Einflussbereichs der Auftragnehmerin beruht (höhere Gewalt). Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen u.a. behördliche Schließungen und pandemiebedingte Anordnungen, sonstige unabwendbare Ereignisse. Solange höhere Gewalt vorliegt, ist die Erfüllung der Pflichten der Auftragnehmerin ausgesetzt. Ist die Erfüllung der vertraglichen Pflichten der Auftragnehmerin aufgrund höherer Gewalt für einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen unmöglich, so kann jede Partei ohne richterliche Mitwirkung und ohne eine Verpflichtung, den Schaden des Auftraggebers zu ersetzen, vom Vertrag zurücktreten.

(6) Ist die Durchführung der Veranstaltung wegen wichtigen, nicht durch die Auftragnehmerin zu vertretenden Gründen (z.b. aber nicht abschließend, plötzliche Verhinderung/plötzliche Krankheit des Künstlers/Referenten) nicht möglich, wird der Auftraggeber hierüber umgehend informiert und die Veranstaltung an dem ursprünglich festgelegten Termin abgesagt. Die Auftragnehmerin behält sich vor, die Veranstaltung in solchen Fällen zu verschieben und stimmt sich hinsichtlich eines neuen Termins mit dem Auftraggeber ab. Kommt keine Einigung hinsichtlich eines Ersatztermins zustande, entfällt für die Auftragnehmerin der Anspruch auf die Vergütung.

(7) Die Auftragnehmerin übernimmt vorbehaltlich einer ausdrücklichen schriftlichen abweichenden Vereinbarung sowie vorbehaltlich der vorstehenden Regelungen des § 10, keine Gewähr für ein bestimmtes Leistungsergebnis, die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Konzepte, Organisation, Planungen etc.

(8) Erbringt die Auftragnehmerin lediglich eine Vermittlungsleistung (entsprechend § 2 (3)), haftet sie nicht für die Nicht- bzw. Schlechterfüllung oder sonstige Vertragsverletzungen der vermittelten Person, soweit solche Umstände nicht von der Auftragnehmerin zu vertreten sind. Dies gilt auch, sofern die Auftragnehmerin auf Veranlassung des Auftraggebers Leistungen der vermittelten Person in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt. Die Auftragnehmerin trifft lediglich ein Auswahlverschulden.

§ 11 INTERNETVERBINDUNG BEI ONLINE-VERANSTALTUNGEN

(1) lm Hinblick auf die technischen Eigenschaften des Internet übernimmt die Auftragnehmerin keine Gewährleistung für eine 100%ig stabile Internetverbindung, die Verbindungsstabilität bei externen Anbietern von eigensetzten Plattformen, Apps und Tools (z.B. HopIn, expo-IP, Zoom, Vimeo, wonder.me, Mentimeter, MS TEAMS etc.) und für eine daraus resultierende Stream-Verfügbarkeit. Die Auftragnehmerin weist darauf hin, dass externe Faktoren die Internetverfügbarkeit erheblich beeinflussen können (dazu zählen u.a. eine hohe Auslastung – auch im Unternehmensnetzwerk, Bauarbeiten durch Dritte oder extreme Witterung). Für eine optimale Durchführung des Auftrags wird dem Auftraggeber daher eine Internetgeschwindigkeit von mindestens 25 Mbit Upload (besser: 40 Mbit) empfohlen.

(2) Die Auftragnehmerin weist darauf hin, dass bei hybriden Veranstaltungen grundsätzlich eine Ausfallsicherung über das LTE-Mobilfunknetz empfohlen wird; eine zusätzliche Sicherheit kann durch eine weitere DSL-Leitung (idealerweise durch einen anderen Netzanbieter) oder einen Uplink über Satellit erreicht werden. Bestenfalls erfolgt die Nutzung eines eigenständigen DSL-Anschlusses durch den Auftraggeber, über den ein Internetzugriff durch weitere Teilnehmer nicht möglich ist.

(3) Die Auftragnehmerin rät von einer vorgeschalteten Firewall, Loadbalancing oder einem Proxyserver ab. Der Anschluss an die Streamingtechnik sollte grundsätzlich per Kabel und nicht per WLAN erfolgen. Die Auftragnehmerin übernimmt keine Verantwortung für die Qualität des Internetanschluss von Referenten bzw. Gesprächsteilnehmern bei deren Zuschaltung, sowie für die von Referenten verwendete Hardware.

§ 12 DATENSCHUTZ, VERTRAULICHKEIT UND KONKURRENZSSCHUTZ

(1) Informationen zum Datenschutz ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung, die dem Auftraggeber bei Abschluss des einzelnen Auftrags zur Verfügung gestellt wird.

(2) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, alle vertraulichen Informationen, die ihr im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden vertraulich zu behandeln, sofern und soweit der Auftraggeber die Auftragnehmerin nicht von der Geheimhaltungspflicht entbindet. Diese Regelung gilt auch für die Zeit nach Beendigung des einzelnen Auftrags fort.

(3) Die von der Auftragnehmerin eingesetzten Personen, Dienstleister, Unternehmen dürfen nach Beendigung des Einsatzes für eine Dauer von 36 Monaten durch den Auftraggeber weder aushilfsweise noch als feste Mitarbeiter angestellt bzw. als Subunternehmen beauftragt oder an Dritte vermittelt werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber der Auftragnehmerin, für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung (Wettbewerbsverbot) zu einer fälligen Vertragsstrafe, deren Höhe nach billigem Ermessen von der Auftragnehmerin festgesetzt wird und vom zuständigen Gericht auf die Angemessenheit hin überprüft werden kann. Weitere Schadensersatzansprüche der Auftragnehmerin bleiben hiervon unberührt.

(4) Soweit die Auftragnehmerin vermittelnd tätig wird, verpflichtet sich der Auftraggeber, mit dem vermittelten Kontakt für eine Dauer von 36 Monaten keine direkten Vertragsabschlüsse zu tätigen. Für jeden Fall des Verstoßes gegen vorgenannte Verpflichtung, ist die Auftragnehmerin so zu stellen, als hätte sie den Vertragsabschluss vermittelt. Dies schließt einen entsprechenden Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsvergütung ein, die der Auftraggeber für eine entsprechende Vermittlung durch die Auftragnehmerin gezahlt hätte. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt durch die vorstehende Regelung unberührt.

§ 13 AUFRECHNUNG, ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT, ABTRETUNG

(1) Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts setzt unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche des Auftraggebers voraus, sowie das Beruhen der Ansprüche auf demselben Vertragsverhältnis.

(2) Die Ansprüche und Nutzungsrechte des Auftraggebers dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Auftragnehmerin an Dritte übertragen werden.

(3) Der Auftraggeber stimmt der Übertragung der Ansprüche der Auftragnehmerin, insbesondere des Vergütungsanspruchs zu.

§ 14 AUFBEWAHRUNG, RÜCKGABE VON UNTERLAGEN

(1) Sämtliche Unterlagen des Auftraggebers die der Auftragnehmerin für die Durchführung des Auftrags zur Verfügung gestellt werden, verbleiben ausschließlich im Eigentum des Auftraggebers.

(2) Die Aufragnehmerin verpflichtet sich, diese Unterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte keine Einsicht nehmen können, diese Unterlagen nur zu Zwecken des Auftrags zu verwenden und diese nach Beendigung des Auftrags an den Auftraggeber zurückzugeben oder auf Wunsch des Auftraggebers zu löschen.

§ 15 SONSTIGES, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT, SALVATORISCHE KLAUSEL

(1) Nebenabreden bestehen nicht.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Auftragnehmerin ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

(3) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die AGB jederzeit zu ändern. Der Auftraggeber wird hierüber schriftlich oder per E-Mail informiert und hat das Recht, innerhalb eines Monats nach Mitteilung bezüglich der geänderten AGB diesen zu widersprechen. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist, besteht das Vertragsverhältnis zu den geänderten AGB fort. Widerspricht der Auftraggeber rechtzeitig, besteht das Vertragsverhältnis fort; jedoch ist die Auftragnehmerin berechtigt, das Vertragsverhältnis ordentlich zu kündigen.

(4) Ausschließlicher Gerichtsstand ist München.

(5) Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

(6) Diese Vereinbarung gilt weltweit.

(7) Sollten sich einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung als unwirksam, nichtig oder undurchführbar erweisen, werden dadurch die übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame, nichtige oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine solche wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck und dem mutmaßlichen Willen der Parteien der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend für eine Vertragslücke.